Hund halten in Sachsen-Anhalt
Hundegesetz (HundeG LSA) von 2009 mit Hundeverordnung; dazu § 28 Abs. 2 Landeswaldgesetz
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipja
- Haftpflichtja
- Register oder Anzeigeja
- Sachkundenein
- Rasselisteja
- LeinenpflichtBrutzeit
Zuständig: Gemeinde; das zentrale Register führt das Landesverwaltungsamt
Für alle Hunde
- Mikrochip Spätestens sechs Monate nach der Geburt, gesetzt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt. § 2 Abs. 2 HundeG LSA
- Haftpflichtversicherung Mindestens 1 Mio. € für Personen- und Sachschäden und 50.000 € für Vermögensschäden. § 2 Abs. 3 HundeG LSA
- Anmeldung zum Hunderegister Direkt nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde, mit Chipnummer, Rasse oder Kreuzung und Versicherungsnachweis. Gilt zugleich als Anmeldung zur Hundesteuer. Als Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate aufnimmt, etwa als Pflegestelle. § 15 HundeG LSA, § 2 HundeVO LSA
- Leine in Wald und Feld Vom 1. März bis 15. Juli an der Leine. Das ganze Jahr nicht unbeaufsichtigt laufen lassen. § 28 Abs. 2 LWaldG
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Rasseliste Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen. Als Kreuzung gilt jeder Hund, bei dem das Erscheinungsbild einer dieser Rassen erkennbar ist. § 3 Abs. 2 HundeG LSA
- Wesenstest Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Haltung und nach jedem Halterwechsel. §§ 4, 10 HundeG LSA
- Gefährlich im Einzelfall Nach einem Biss oder wiederholtem Anspringen stellt die Gemeinde die Gefährlichkeit fest. Dann Erlaubnis mit Sachkundeprüfung und Wesenstest. §§ 3, 4 HundeG LSA
Hinweis zum Stand
Nach einem tödlichen Beißvorfall im Juli 2026 prüft das Innenministerium Änderungen am Hundegesetz. Ein Entwurf ist nicht bekannt.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- HundeG LSA (Landesrecht Sachsen-Anhalt)
- Landesverwaltungsamt: Hundegesetz und Hunderegister
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
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