Hund halten in Schleswig-Holstein
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) von 2015; dazu § 17 Landeswaldgesetz
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipja
- HaftpflichtSoll-Vorschrift
- Register oder Anzeigenein
- Sachkundefreiwillig
- Rasselistenein
- LeinenpflichtOrte, Wald
Zuständig: Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde oder Amtsdirektor
Für alle Hunde
- Mikrochip Jeder Hund über drei Monate. Eine Meldung der Chipnummer an ein Register verlangt das Gesetz nicht. § 5 HundeG
- Haftpflichtversicherung Soll bestehen, mindestens 500.000 € für Personen- und 250.000 € für Sachschäden. Bußgeld droht nur bei gefährlichen Hunden. § 6 HundeG
- Halsband mit Kennzeichnung Außerhalb des Grundstücks mit einer Kennzeichnung, über die sich der Halter ermitteln lässt. § 3 Abs. 5 HundeG
- Leinenpflicht an bestimmten Orten Fußgängerzonen, Veranstaltungen, umfriedete Parks, Mehrfamilienhäuser, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel, Sport- und Campingplätze, Friedhöfe, Märkte. § 3 Abs. 2 HundeG
- Mitnahmeverbote Unter anderem Schulen, Kitas, Krankenhäuser, Kinos, Badestellen, Spielplätze und Liegewiesen. § 3 Abs. 3 HundeG
- Leine im Wald Ohne Zustimmung des Waldbesitzers nur angeleint und nur auf Wegen. § 17 LWaldG
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Keine Rasseliste Seit 2016 entscheidet nur das Verhalten des einzelnen Hundes. § 7 HundeG
- Gefährlich im Einzelfall Nach einem Biss oder wiederholtem gefahrdrohendem Anspringen. Dann Erlaubnis mit Sachkundeprüfung, Leine bis 2 m und Maulkorb. §§ 7 bis 13 HundeG
Hinweis zum Stand
Ein freiwilliger Sachkundenachweis kann die Hundesteuer senken, wenn die Gemeinde das in ihrer Satzung vorsieht.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- HundeG (Landesrecht Schleswig-Holstein)
- Landesportal: Hundehaltung
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
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