Hund halten in Hamburg
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz) von 2006
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipja
- Haftpflichtja
- Register oder Anzeigeja
- Sachkundefreiwillig
- Rasselisteja
- Leinenpflichtallgemein
Zuständig: Bezirksamt, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Für alle Hunde
- Mikrochip Ab dem vierten Lebensmonat. § 6 HundeG
- Haftpflichtversicherung Mindestens 1 Mio. €, Selbstbeteiligung höchstens 500 €. § 12 HundeG
- Anmeldung im Hunderegister Innerhalb von zwei Wochen, mit Chipnummer, Rasse oder Kreuzung, Schulterhöhe und Versicherungsnachweis. Die Anmeldung gilt zugleich für die Hundesteuer. Laut Infoblatt kostet sie online 32 €. §§ 13, 24 HundeG Link
- Allgemeine Leinenpflicht Außerhalb des eigenen Grundstücks immer an der Leine, außer in Hundeauslaufzonen. § 8 HundeG
- Befreiung durch Gehorsamsprüfung Mit bestandener Prüfung entfällt die allgemeine Leinenpflicht für diesen Hund und diese Person. Die Bescheinigung ist mitzuführen. § 9 HundeG
- Kurze Leine an bestimmten Orten Höchstens 2 m in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, bei Veranstaltungen und nahe Schulen, Spielplätzen und Kitas, auch mit Befreiung. § 8 Abs. 2 HundeG
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Immer als gefährlich vermutet American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen. § 2 Abs. 1 HundeG
- Widerlegbar vermutet Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und ihre Kreuzungen. Ein bestandener Wesenstest kann den Hund freistellen. § 2 Abs. 3 HundeG
- Nachweis bei Zweifeln Bei Zweifeln musst du nachweisen, dass dein Hund keiner Listenrasse angehört und keine Kreuzung ist. Das betrifft viele Mischlinge aus dem Ausland. § 2 Abs. 4 HundeG
- Erlaubnis, Leine und Maulkorb Gefährliche Hunde nur mit Erlaubnis, außerhalb des Grundstücks mit Leine und Maulkorb, auch in Auslaufzonen. §§ 14, 15, 17 HundeG
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- Hundegesetz (hamburg.de)
- Anmeldung im Hunderegister
- Anleinpflicht
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
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