Hund halten in Bremen
Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025; Sachkundepflicht seit 1. Juli 2026
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipja
- Haftpflichtja
- Register oder Anzeigeja
- Sachkundeja
- Rasselisteja
- LeinenpflichtOrte, Brutzeit
Zuständig: Ordnungsamt Bremen; in Bremerhaven die Ortspolizeibehörde
Für alle Hunde
- Sachkundeprüfung Die theoretische Prüfung muss vor der Aufnahme des Hundes bestanden sein, die praktische innerhalb des ersten Jahres. Wer in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre einen Hund gehalten hat, braucht nur die praktische Prüfung. § 3 BremHundeG
- Mikrochip Spätestens ab dem vierten Lebensmonat, auf jeden Fall vor der ersten Weitergabe. § 4 BremHundeG
- Registrierung im Haustierregister Unverzüglich nach der Aufnahme mit Chipnummer. Anerkannt sind laut Innenbehörde FINDEFIX und TASSO. § 5 BremHundeG
- Haftpflichtversicherung Ab Beginn der Haltung, mindestens 500.000 € für Personen- und 250.000 € für Sachschäden. § 6 BremHundeG
- Leinenpflicht an bestimmten Orten Fußgängerzonen, Veranstaltungen, umfriedete Parks, Treppenhäuser, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel, Sportanlagen, Campingplätze, Friedhöfe, Märkte. § 2 Abs. 2 BremHundeG
- Leine in der Brut- und Setzzeit Vom 15. März bis 15. Juli in der freien Landschaft nur an der Leine, außer in Hundeauslaufgebieten. § 7 Nr. 2 Feldordnungsgesetz
- Mitnahmeverbote Keine Hunde auf Kinderspielplätzen. Liegewiesen in Parks nur vom 1. Oktober bis 31. März. § 2 Abs. 3 BremHundeG
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Listenhunde und Kreuzungen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und ihre Kreuzungen gelten als gefährlich. Auf eine Kreuzung deuten Aussehen, Größe, Gewicht und Beißkraft hin. § 7 Abs. 3 BremHundeG
- Haltungsverbot Diese Hunde dürfen nicht gehalten, erworben oder abgegeben werden. Eine Ausnahme braucht Wesenstest, Sachkunde und Zuverlässigkeit und muss vor der Aufnahme vorliegen. §§ 7, 8, 10 BremHundeG
- Gefährlich im Einzelfall Nach einem Biss oder gefahrdrohendem Verhalten stellt die Ortspolizeibehörde die Gefährlichkeit fest. Dann gelten Erlaubnispflicht, Leine und Maulkorb. §§ 7, 8, 14 BremHundeG
Hinweis zum Stand
Für Hunde aus dem Auslandstierschutz wichtig: Die theoretische Sachkundeprüfung muss vor dem Einzug bestanden sein.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- BremHundeG im Transparenzportal
- Innenbehörde: Hundeführerschein
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
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