Hund halten in Hessen
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) von 2003, zuletzt geändert 2022; Verwaltungsvorschrift (VVHundeVO) seit 13. Januar 2026
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipnein
- Haftpflichtnein
- Register oder Anzeigenein
- Sachkundenein
- Rasselisteja
- LeinenpflichtOrte
Zuständig: Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt)
Für alle Hunde
- Keine landesweite Pflicht zu Chip, Register, Haftpflicht oder Sachkunde Diese Pflichten gelten in Hessen nur für gefährliche Hunde. Landesrecht
- Halsband mit deinen Daten Außerhalb des eigenen Grundstücks ein Halsband oder Geschirr mit Name, Anschrift und, falls vorhanden, Telefonnummer. § 1 Abs. 2 HundeVO
- Leinenpflicht an bestimmten Orten Bei Versammlungen, Volksfesten, Märkten und Messen, in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln. Gemeinden können weitere Flächen bestimmen. § 9 Abs. 2 HundeVO
- Nicht unbeaufsichtigt laufen lassen Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks darf der Hund nicht ohne Aufsicht laufen. § 1 Abs. 1 HundeVO
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Rasseliste mit Kreuzungen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler und ihre Kreuzungen gelten als gefährlich. Kangal und Owtscharka sind Herdenschutzhunde, die im Auslandstierschutz häufig vorkommen. § 2 Abs. 1 HundeVO
- Was als Kreuzung zählt Jeder Mischling mit einem erkennbaren Vorfahren dieser Rassen. Ab der zweiten Generation kommt es darauf an, ob das Aussehen noch deutlich von Listenmerkmalen geprägt ist. VVHundeVO zu § 2
- Anzeigepflicht Erfährst du, dass dein Hund als gefährlich gelten könnte, musst du das der Behörde sofort mitteilen. § 15 Abs. 1 HundeVO
- Erlaubnis Gefährliche Hunde nur mit befristeter Erlaubnis: Sachkunde, Wesensprüfung, Chip, Haftpflicht über mindestens 500.000 € und bezahlte Hundesteuer. §§ 3 ff. HundeVO, § 71a HSOG
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- HundeVO (Hessenrecht)
- Regierungspräsidium Darmstadt: Hundeverordnung
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
Plan erstellen