Hund halten in Mecklenburg-Vorpommern
Hundehalterverordnung (HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022; dazu § 29 Abs. 2 Landeswaldgesetz
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipnein
- Haftpflichtnein
- Register oder Anzeigenein
- Sachkundenein
- Rasselistenein
- LeinenpflichtOrte, Wald
Zuständig: Örtliche Ordnungsbehörde (Amt, amtsfreie Gemeinde oder Stadt)
Für alle Hunde
- Keine landesweite Pflicht zu Chip, Register, Haftpflicht oder Sachkunde Diese Pflichten gelten in Mecklenburg-Vorpommern nur für gefährliche Hunde. Landesrecht
- Halsband mit Daten oder Steuermarke Außerhalb des eigenen Grundstücks ein Halsband mit Name und Anschrift oder eine gültige Steuermarke. § 1 Abs. 4 HundehVO
- Ausbruchsicher halten Der Hund darf das Grundstück nicht allein verlassen können und draußen nicht ohne Aufsicht frei laufen. § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 HundehVO
- Leinenpflicht an bestimmten Orten Bei Versammlungen und Volksfesten, in Verkaufsstätten und Zoos und an engen Stellen, an denen man schlecht ausweichen kann. § 2 Abs. 2 HundehVO
- Leine im Wald In den Wald nur mit angeleintem Hund. § 29 Abs. 2 LWaldG M-V
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Keine Rasseliste Seit 2022 gilt kein Hund allein wegen seiner Rasse als gefährlich. Maßgeblich ist das Verhalten, etwa ein Biss ohne Provokation. § 3 Abs. 1 HundehVO
- Altfälle Hunde, die nach der alten Verordnung von 2000 als gefährlich galten, gelten es weiter, solange keine Bescheinigung das Gegenteil belegt. § 12 HundehVO
- Einstufung aus anderen Ländern Ein anderswo als gefährlich eingestufter Hund ist der Ordnungsbehörde sofort zu melden. § 3 Abs. 4 HundehVO
Hinweis zum Stand
Eine Änderung der Hundehalterverordnung ist angekündigt. Seit 30. Mai 2026 erlaubt das Sicherheits- und Ordnungsgesetz, per Verordnung eine Haftpflicht für gefährliche Hunde vorzuschreiben.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- Hundehalterverordnung (Landesrecht M-V)
- Hansestadt Rostock: gefährliche Hunde
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
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