Hund halten in Baden-Württemberg
Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) von 2000; dazu das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) und Polizeiverordnungen der Gemeinden. Ein allgemeines Hundegesetz gibt es nicht.
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipnein
- Haftpflichtnein
- Register oder Anzeigenein
- Sachkundenein
- Rasselisteja
- Leinenpflichtörtlich
Zuständig: Ortspolizeibehörde der Gemeinde (Bürgermeisteramt, Ordnungsamt)
Für alle Hunde
- Keine landesweite Pflicht zu Chip, Register, Haftpflicht oder Sachkunde Für Hunde, die weder als Kampfhund noch als gefährlich gelten, schreibt das Land weder Kennzeichnung noch Registrierung, Versicherung oder Sachkundenachweis vor. Landesrecht
- Kein unkontrollierter Freilauf in Feld und Wald Außerhalb von Ortschaften dürfen Hunde nicht außerhalb deiner Einwirkung frei laufen. Eine allgemeine Leinenpflicht im Wald gibt es nicht. § 67 Abs. 2 Nr. 10 JWMG
- Leinenpflicht nach Ortsrecht Gemeinden können eine Leinenpflicht festlegen, etwa innerorts. Die untere Jagdbehörde kann sie für die Brut- und Aufzuchtzeit anordnen. § 51 Abs. 5 JWMG, Polizeiverordnung der Gemeinde
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Vermutete Kampfhunde American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und ihre Kreuzungen gelten als Kampfhunde, bis eine behördliche Verhaltensprüfung das für den einzelnen Hund widerlegt. § 1 Abs. 2 PolVOgH
- Weitere Rassen im Einzelfall Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastín Español, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu und ihre Kreuzungen können bei Anhaltspunkten für gesteigerte Aggressivität Kampfhunde sein. § 1 Abs. 3 PolVOgH
- Leine und Kennzeichnung Hunde dieser Rassen und Kreuzungen ab sechs Monaten außerhalb des eigenen Grundstücks an der Leine. Am Halsband eine Kennzeichnung, über die sich der Halter ermitteln lässt. § 4 Abs. 3 und 6 PolVOgH
- Erlaubnis für Kampfhunde Wer einen Kampfhund über sechs Monate hält, braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. § 3 PolVOgH
- Gefährlich nach Verhalten Hunde jeder Rasse, die gebissen, Menschen gefahrdrohend angesprungen oder Wild gehetzt haben: Leine und Maulkorb außerhalb des Grundstücks. § 2, § 4 PolVOgH
Hinweis zum Stand
Pflichten zu Sachkunde, Chip, Register und Versicherung waren 2021 geplant und sind nicht umgesetzt. Nach Presseberichten vom März 2026 setzt das Land auf einen freiwilligen Sachkundenachweis.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- PolVOgH im Landesrecht Baden-Württemberg
- Verordnungstext als PDF (Innenministerium)
- Leistungsbeschreibung Service-BW (Stadt Freiburg)
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
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