Hund halten in Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) von 2004. Es regelt nur gefährliche Hunde; alles andere regeln die Gemeinden.
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipnein
- Haftpflichtnein
- Register oder Anzeigenein
- Sachkundenein
- Rasselisteja
- Leinenpflichtörtlich
Zuständig: Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung, in größeren Städten die Stadtverwaltung
Für alle Hunde
- Keine landesweite Pflicht zu Chip, Register, Haftpflicht oder Sachkunde Diese Pflichten gelten in Rheinland-Pfalz nur für gefährliche Hunde. Landesrecht
- Regeln der Gemeinde Leinenpflichten und andere Regeln für alle Hunde stehen in den Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden. § 8 LHundG
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Rasseliste American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde vom Typ Pit Bull Terrier und Hunde, die von ihnen abstammen, sind gefährlich. Ein Wesenstest zur Widerlegung ist nicht vorgesehen. Auch Hunde mit der Bezeichnung „American Bully“ können darunter fallen. § 1 Abs. 2 LHundG
- Erlaubnis nur mit berechtigtem Interesse Dazu Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflicht (500.000 € Personen-, 250.000 € Sachschäden), Chip, Leine und Maulkorb. §§ 3 bis 5 LHundG
- Gefährlich nach Verhalten Auch Hunde, die gebissen, Wild gehetzt oder Menschen gefahrdrohend angesprungen haben. § 1 Abs. 1 LHundG
Hinweis zum Stand
Nach einem Rundschreiben der Ministerien von 2006 liegt ein berechtigtes Interesse regelmäßig vor, wenn der Hund aus einem rheinland-pfälzischen Tierheim kommt. Für Hunde direkt aus dem Ausland regelt das Rundschreiben nichts.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- LHundG (Landesrecht Rheinland-Pfalz)
- ADD: gefährliche Hunde
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
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