Hund halten in Nordrhein-Westfalen
Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Stand 25.09.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
- Chipgroße Hunde
- Haftpflichtgroße Hunde
- Register oder Anzeigegroße Hunde
- Sachkundegroße Hunde
- Rasselisteja
- LeinenpflichtOrte
Zuständig: Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde)
Für alle Hunde
- Leinenpflicht an bestimmten Orten In Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, auf Sport- und Campingplätzen und bei Veranstaltungen mit vielen Menschen. § 2 Abs. 2 LHundG NRW
Größere Hunde
Ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg, ausgewachsen:
- Haltung beim Ordnungsamt anzeigen Pflicht für große Hunde: ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg. § 11 Abs. 1 LHundG NRW
- Sachkunde nachweisen Sachkundebescheinigung, zum Beispiel von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten oder anerkannten Sachverständigen. § 11 Abs. 2 und 3 LHundG NRW Link
- Mikrochip und Haftpflicht Fälschungssichere Kennzeichnung mit Mikrochip und eine Haftpflichtversicherung sind Voraussetzung der Haltung. § 11 Abs. 2 LHundG NRW
- Leinenpflicht innerorts Außerhalb des eigenen Grundstücks innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine. § 11 Abs. 6 LHundG NRW
- Zuverlässigkeit Bei Zweifeln kann die Behörde ein Führungszeugnis verlangen. § 11 Abs. 5 LHundG NRW
Kleinere Hunde: Für kleinere Hunde gelten Anzeige, Sachkunde, Chip und Haftpflicht nach § 11 nicht. Die allgemeinen Pflichten gelten für alle Hunde.
Listenhunde und gefährliche Hunde
- Gefährliche Hunde Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen. Haltung nur mit Erlaubnis. § 3 LHundG NRW
- Hunde bestimmter Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogue de Bordeaux, Rottweiler, Tosa Inu und ihre Kreuzungen. Haltung nur mit Erlaubnis. Bei Mischlingen mit unklarer Herkunft beim Ordnungsamt nachfragen. § 10 LHundG NRW
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen, die ein Land als gefährlich einstuft, gilt ein Verbot, sie aus dem Ausland in dieses Land zu bringen, außer die Haltung dort ist nachweislich erlaubt. Sieht dein Hund einer dieser Rassen ähnlich, frag vor der Aufnahme beim Verein und beim Ordnungsamt nach. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO
Quellen
- Landeshundegesetz NRW
- Tierärztekammer Nordrhein: Sachkundebescheinigung
- § 2 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft deiner Behörde.
Als Checkliste zum Abhaken
In Wuffda erscheinen diese Punkte passend zu Bundesland und Größe deines Hundes.
Plan erstellen